Änderung des Obligationenrechts (Mietrecht: Untermiete)

Mit der Änderung des Obligationenrechts (Mietrecht: Untermiete) soll Artikel 262 bezüglich der Untermiete angepasst werden (sowie analog Artikel 291 für die Unterpacht). Neu ist, dass ein Mieter schriftlich ein Untermietbegehren beim Vermieter einreichen muss, sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Der Vermieter ist zudem verpflichtet, eine schriftliche Zustimmung zu geben, während dies bisher nicht der Fall war. Darüber hinaus kann der Vermieter die Zustimmung verweigern, falls die Untermiete länger als zwei Jahre dauern soll. Bei allfälligen Verstössen kann der Vermieter dem Mieter nach einer Mahnung mit einer Kündigungsfrist von mindestens 30 Tagen kündigen.

Gegen die Gesetzesänderung wurde erfolgreich das Referendum ergriffen, weshalb das Stimmvolk das letzte Wort hat.

Ich lehne die Vorlage ab, da mir die derzeitige Regelung zur Untermiete ausreichend erscheint und ich daher keinen Handlungsbedarf sehe.

Fazit: Ich sage Nein zur Änderung des Obligationenrechts (Mietrecht: Untermiete), da ich keinen Handlungsbedarf sehe.

Update (25. November): Die Vorlage wurde mit 51.6% abgelehnt.