Überwachung von Versicherten

Mit der Änderung des Bundes­gesetzes über den allgemeinen Teil des Sozial­versicherungs­rechts soll die rechtliche Grundlage zur Über­wachung von Versicherten geschaffen werden. Dadurch soll die Observation von Versicherten geregelt werden, bei denen Anhaltspunkte für den unrechtmässigen Bezug von Versicherungs­leistungen vorliegen. Gegen die Gesetzes­änderung wurde das Referendum ergriffen, wodurch das Stimm­volk darüber entscheiden kann.

Bei der Durch­sicht des Abstimmungs­textes ist mir eine Sache aufgefallen, die für mich zwingend zur Ablehnung der Vorlage führt. Und zwar ist dies Art. 43a, Absatz 2:

Für die Anordnung der Observation ist eine Person mit Direktions­funktion im fall­bearbeitenden Bereich oder im Bereich Leistungen des Versicherungs­trägers zuständig.

Eine Observation stellt für mich einen erheblichen Eingriff in die Privat­sphäre einer Person dar. Deshalb soll eine entsprechende Anordnung durch eine unabhängige Stelle, sprich durch ein Gericht, erfolgen. Wie dies auch für den Einsatz von technischen Instrumenten zur Standort­bestimmung vorgesehen ist.

Gegen die restlichen Punkte der Gesetzes­änderung habe ich nichts einzuwenden.

Fazit: Ich sage Nein zur Gesetzes­änderung, da für mich die Anordnung einer Observation durch ein Gericht, und nicht durch eine Versicherung, erfolgen soll.

Update (26. November): Die Gesetzes­änderung wurde mit 64.7% angenommen.