Überwachung von Versicherten
Mit der Änderung des Bundesgesetzes über den allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts soll die rechtliche Grundlage zur Überwachung von Versicherten geschaffen werden. Dadurch soll die Observation von Versicherten geregelt werden, bei denen Anhaltspunkte für den unrechtmässigen Bezug von Versicherungsleistungen vorliegen. Gegen die Gesetzesänderung wurde das Referendum ergriffen, wodurch das Stimmvolk darüber entscheiden kann.
Bei der Durchsicht des Abstimmungstextes ist mir eine Sache aufgefallen, die für mich zwingend zur Ablehnung der Vorlage führt. Und zwar ist dies Art. 43a, Absatz 2:
Für die Anordnung der Observation ist eine Person mit Direktionsfunktion im fallbearbeitenden Bereich oder im Bereich Leistungen des Versicherungsträgers zuständig.
Eine Observation stellt für mich einen erheblichen Eingriff in die Privatsphäre einer Person dar. Deshalb soll eine entsprechende Anordnung durch eine unabhängige Stelle, sprich durch ein Gericht, erfolgen. Wie dies auch für den Einsatz von technischen Instrumenten zur Standortbestimmung vorgesehen ist.
Gegen die restlichen Punkte der Gesetzesänderung habe ich nichts einzuwenden.
Fazit: Ich sage Nein zur Gesetzesänderung, da für mich die Anordnung einer Observation durch ein Gericht, und nicht durch eine Versicherung, erfolgen soll.
Update (26. November): Die Gesetzesänderung wurde mit 64.7% angenommen.